Urteil OLG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2015 (Az.: 7 U 128/14).

Ein Bedenkenhinweis hilft dem Bauunternehmer dann nicht, wenn die verlangte Ausführungsweise technisch möglich und mangelfrei durchzuführen wäre, er jedoch fachlich nicht in der Lage ist, die Arbeiten entsprechend auszuführen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 23. April 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

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